- Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen die vom Käufer/Besteller in Auftrag gegebenen Lieferungen bzw. (Dienst-)Leistungen ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen, auch wenn sie bei mündlichen und fernmündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt werden. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Käufers/Bestellers. Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, im Folgenden „Lieferant/Hersteller“ genannt, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Als Auftragsbestätigung ist eine Kopie dieser Bestellung von hierzu autorisierten Personen unterzeichnet retour zu senden. Eine andere Auftragsbestätigung hat keine Gültigkeit. Sollte eine Retoursendung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen erfolgen, gilt diese Bestellung unter Einschluss dieser Bedingungen vom Lieferanten/Hersteller als vollinhaltlich anerkannt.
- Nichtauslieferung der Waren zu dem vom Käufer/Besteller angegebenen bzw. mit Ihnen vereinbarten Termin bringt den Lieferanten/Hersteller in Verzug, ohne dass der Käufer/Besteller verpflichtet ist, vorher zu mahnen. Der Käufer/Besteller ist in diesem Falle berechtigt, nach seiner Wahl dem Lieferanten/Hersteller zur Erfüllung eine angemessene Nachfrist zu setzen oder vom Vertrag zurückzutreten. In beiden Fällen hat der Käufer/Besteller das Recht, Schadenersatz für jeden Schaden oder Verlust, der durch den Verzug oder den Rücktritt entstanden ist oder noch entstehen könnte, zu verlangen. Der Lieferant/Hersteller ist verpflichtet, den Käufer rechtzeitig zu verständigen, wenn die Gefahr droht, dass nicht vertragsgemäß erfüllt werden kann.
- Vom Lieferanten/Hersteller sind auf seine Rechnung und Gefahr sowohl vor dem Beginn der Montagearbeiten wie auch während ihrer Durchführung hinsichtlich Personal und Material alle Vorbereitungen über Maß- nahmen zu treffen, die für die sachgerechte Erledigung der Arbeiten erforderlich sind. Hierzu gehören z. B. die Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen, Werkzeuge, Geräte, Sicherheitsmittel, Schutzausrüstungen und sonstige Arbeitsbehelfe. Der Lieferant/Hersteller hat alle nötigen Sorgfalts- und Sicherungsmaßnahmen für ein gefahrloses Arbeiten am jeweiligen Arbeitsort zu treffen. Vor Beginn der Montagearbeiten muss der Arbeitsort vom Lieferanten/Hersteller auf mögliche Gefahrenquellen untersucht werden. Der Lieferant/Hersteller verpflichtet sich, die Montage unter Berücksichtigung des gültigen ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes durchzuführen. Der Lieferant/Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte die erforderlichen Befähigungen und öffentlichrechtlichen Bewilligungen, wie z. B. Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen, besitzen.
- Im Falle eines Schadens infolge Verzuges ist die Liefer-/Herstellerfirma verschuldensunabhängig zur Zahlung einer Konventionalstrafe verpflichtet, die vom Wert der nicht fristgemäß gelieferten Ware/erbrachten Leistung wie folgt berechnet wird: Im ersten Monat 1% für jeden Verzugstag, für jeden weiteren Monat 2% für jeden Verzugstag. Die Geltendmachung eines über diesen Betrag hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- Sollten die Lieferungen/Leistungen vor dem vom Käufer/Besteller angegebenen bzw. mit dem Lieferanten/Hersteller vereinbarten Termin erfolgen, behält sich der Käufer/Besteller die Annahme der Waren/Leistungen vor. Die Valuta der der Lieferung/Leistung entsprechenden Faktura beginnt entweder bei verfrühter Anlieferung/Leistung gemäß dem vom Käufer/ Besteller angegebenen bzw. vereinbarten Liefertermin oder bei termin- gerechter bzw. verspäteter Anlieferung ab Rechnungseingang bzw. ab Warenübernahme beim Käufer/Besteller im Hause zu laufen.
- Der Käufer/Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn über das Vermögen des Lieferanten/Herstellers ein Konkurs-, Ausgleich- oder Vorverfahren eingeleitet oder ein Konkursverfahren mangels Masse abgewiesen wird, wenn gegen ihn Exekutionsverfahren anhängig sind oder sein Geschäft (Unternehmen) an dritte Personen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen übergibt bzw. übergeht oder sonst wesentliche, z. B. gesellschaftsrechtliche Änderungen beim Unternehmen des Lieferanten/Herstellers eintreten.
- Der Lieferant/Hersteller garantiert, dass weder die im Vertrag angeführten Waren noch deren Verarbeitung oder Gebrauch, ganz oder teilweise für ein Patent, ein Copyright, oder einem Musterschutz für einen Dritten geschützt sind. Weiters verpflichtet sich der Lieferant/Hersteller, den Käufer/Besteller für alle Schäden – wie z. B. Verluste und Kosten – die ihm oder angeschlossenen Firmen durch Ansprüche dritter Personen, die auf oben angeführten Rechten basieren, entstehen, schadlos zu halten.
- Der Lieferant/Hersteller garantiert für den gesamten Garantiezeitraum hinsichtlich jeder einzelnen gelieferten Ware/erbrachten Leistung, dass diese konstruktiv dem letzten Stand der Technik entspricht und tadellos beschaffen und ausgeführt ist. Die Garantiefrist beginnt mit der Inbetriebsetzung/Verarbeitung oder Abnahme der gelieferten Ware oder der erbrachten Leistung und beträgt 3 Jahre. Der Zeitpunkt der effektiven Übernahme der Ware/Leistung durch den Käufer/Besteller ist für die Frist ohne Belang. Es bleibt dem Käufer/Besteller vorbehalten, auch offene Mängel der Ware/Leistung innerhalb von zwei Monaten ab Übergabe am Bestimmungsort zu rügen, ohne dass die Mängelrüge wegen Verspätung zurückgewiesen werden kann. Den Käufer/Besteller trifft keine Verpflichtung zur sofortigen Untersuchung der Ware und Erhebung der Mängelrüge. Bei Mängeln, welche eine Wandlung nicht rechtfertigen, steht dem Käufer/Besteller nach freier Wahl das Recht auf Preisminderung oder Verbesserung zu. Kommt der Lieferant/Hersteller einer Verbesserungsaufforderung nicht binnen der gesetzten Frist nach, steht dem Käufer/Besteller das Recht zu, ohne weitere Verständigung die Werksausführung durch Dritte auf Kosten des Lieferanten/Herstellers durchführen zu lassen, bzw. einen Deckungskauf zu tätigen. In jedem Fall ist der Käufer/Besteller berechtigt, den Ersatz jeden ihm entstandenen Schadens, insbesondere auch jeden Folgeschadens zu begehren.
- Der Lieferant/Hersteller garantiert, dass die Lieferung oder Leistung nach den gültigen österreichischen gesetzlichen Rahmenbedingungen und den von den Behörden gestellten Auflagen und Bedingungen hergestellt, in Verkehr gesetzt, in Betrieb genommen und sämtliches
Verpackungsmaterial ordnungsgemäß entpflichtet wurde. Als Verpackungsholz dürfen nur Hölzer mit Ursprung innerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz verwendet werden. Des weiteren hat das Verpackungsholz den jeweils aktuellen EG Phytosanitäranforderungen zu entsprechen. - Der Lieferant verpflichtet sich, den Verhaltenskodex von ewe einzuhalten, allfällige sanktionsrechtliche Verpflichtungen streng zu beachten und ewe darüber zu informieren und die Erfordernisse der EU-Lieferketten-RL und allfälliger nationaler Umsetzungsgesetze zu erfüllen bzw. ewe bei der Erfüllung zu unterstützen.
- Erstellte Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen sind verbindlich. Überschreitungen der in der Bestellung angeführten Preise werden seitens des Käufers/Bestellers nicht anerkannt. Sind in der Bestellung Prei- se nicht angeführt, so gelten die bei Erstbestellung vereinbarten. Sollten keine Preise vereinbart sein, gelten die ortsüblichen, bei weiteren Bestellungen jene, wie sie bei den letzten Geschäftsvorgängen der Höhe nach bezahlt wurden. Ist eine besondere Vereinbarung auf der Bestellung nicht angegeben, verstehen sich die Preise inklusive Verpackung, frei Werk bzw. frei Aufstellungsort Wels (ewe) bzw. Freistadt (FM), zahlbar innerhalb von 30 Tagen abzüglich 5% Skonto. Bei Lieferung ab Werk gelten die in der Bestellung angegebenen Versandvorschriften, wobei Unkosten, die durch Nichtbeachtung dieser angegebenen Versandvorschriften entstehen, zu Lasten des Lieferanten/ Herstellers gehen. Die Gefahr geht in jedem Falle erst mit der Ausfolgung der Ware, Fertigstellung und Übergabe des Werkes an den Käufer/Besteller auf diesen über.
- Für die Feststellung der gelieferten Mengen sind, sofern kein Lieferschein der Sendung beiliegt, die Feststellungen des Käufers/Bestellers
maßgebend, welche nach kaufmännischen Grundsätzen (Usancen) vorzunehmen sind. - Im Falle des endgültigen oder teilweise Unterbleibens der Werkausführung aus Gründen, die der Käufer/Besteller zu vertreten hat (§ 1168 ABGB), steht dem Hersteller/Lieferanten ein Entgeltanspruch nur in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen zu. Dieser Anspruch ist bei sonstigem Ausschluss binnen zwei Wochen schriftlich geltend zu machen. Darüber hinausgehende Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, stehen dem Hersteller/Lieferanten nicht zu.
- Sämtliche Versandpapiere sind unter genauer Anführung der Bestellzeichen an den Käufer/Besteller zu richten. Die Bestellzeichen (Bestellnummer und Datum) sind in allen Briefen, Frachtdokumenten, Paketen, Versandanzeigen, Lieferscheinen, Rechnungen und dgl. anzugeben. Erfolgt die Lieferung durch ein anderes Unternehmen oder durch eine Spedition, sind auch diese zur Angabe der vorerwähnten Bestellzeichen anzuhalten. Für Unkosten und Verzögerungen, die aus dem Fehlen dieser Daten entstehen, haftet der Lieferant/Hersteller. Der Lieferant/Hersteller ist verpflichtet, umgehend nach Lieferung/Erbringung der Leistung Rechnung zu legen, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach Lieferung/Erbringung der Leistung. Sollte der Lieferant/Hersteller auch nicht innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung/Erbringung der Leistung Rechnung gelegt haben, ist die Forderung des Lieferanten/Herstellers verjährt und wandelt sich seine Forderung in eine Naturalobligation.
- Die Begleichung der Rechnungen bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung/Leistung noch einen Verzicht der dem Käufer/Besteller zustehenden Rechte. Im Falle des Bestehens von Gegenforderungen ist der Käufer/Besteller berechtigt, eine Kompensation vorzunehmen. Eine Abtretung der Forderungen gegen den Käufer/Besteller an Dritte ist dem Lieferanten/Hersteller nicht gestattet und unwirksam. Der Lieferant/Hersteller ist nicht berechtigt, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben.
- Sollte der Käufer/Besteller von Dritten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten/Herstellers oder seiner Leute gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen werden, hat der Lieferant/Hersteller den Käufer/Besteller zur Gänze schad- und klaglos zu halten. Für Schäden, die durch die vom Käufer/Besteller zur Verfügung gestellten Materialien bzw. durch seine Produkte verursacht worden sind, haftet der Käufer/Besteller nur für den Fall, dass ihm Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Der Lieferant/Hersteller haftet für sämtliche Schäden, die der Käufer/Besteller durch seine eigenen Handlungen oder Handlungen seiner Leute erleiden.
- Die Anfechtung oder Anpassung des Vertrages durch den Lieferanten/Hersteller wegen Irrtums oder Fehlens bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage ist ausgeschlossen.
- Auf diese Vereinbarung sowie auch auf alle anderen zwischen den Vertragspartnern entstehenden Rechtsverhältnisse und sonstigen wechselseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Internationale Übereinkommen über einheitliche Kaufgesetze sowie auch insbesondere das Wiener UN Kaufrecht finden keine Anwendung.
- Sollten im Zuge der Bestellung Zeichnungen und Detaillösungen sowie einzelne Musterteile durch den Käufer/Besteller an den Lieferanten/Hersteller übergeben werden, so dürfen diese nicht anderweitig verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
- Im Falle der Weitergabe von personenbezogenen Daten an einen Dritten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleister gem. § 10 Datenschutzgesetz (DSG 2000) in der geltenden Fassung, gelten nachstehende Bestimmungen.
a) Der Dienstleister verpflichtet sich, Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden, diese ausschließlich dem Auftraggeber zurückzugeben oder nur nach dessen ausdrücklichen (schriftlichen, mittels elektronischer Medien erteilten) Auftrag an Dritte zu übermitteln.
b) Desgleichen bedarf eine Verwendung der überlassenen Daten für eigene Zwecke des Dienstleisters eines derartigen ausdrücklichen
Auftrages. Soweit für derartige Datenverwendungen eine Genehmigung der Datenschutzkommission oder anderer Behörden
erforderlich ist, gilt ein derartiger Auftrag ausschließlich nach Erteilung dieser Genehmigung.
c) Der Dienstleister erklärt rechtsverbindlich, dass er alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zu Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des §15 DSG 2000 verpflichtet hat. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitspflicht der mit dem Datenverkehr beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden beim Dienstleister aufrecht. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist auch für Daten von juristischen Personen und handelsrechtlichen Personengesellschaften einzuhalten.
d) Der Dienstleister erklärt rechtsverbindlich, dass er ausreichende Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des §14 DSG 2000 ergriffen hat, um zu verhindern, dass Daten ordnungswidrig verwendet oder Dritten unbefugt zugänglich werden. Der Dienstleister ist jederzeit bereit, die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen durch den Auftraggeber oder durch einen beauftragten Sachverständigen überprüfen zu lassen.
e) Der Dienstleister kann ein anderes Unternehmen nur dann mit der Durchführung von Verarbeitungen beauftragen, wenn der Auftraggeber ausdrücklich zustimmt. Der Dienstleister muss mit dem Sub-Verarbeiter einen Vertrag im Sinne des §10 DSG 2000 abschließen. In diesem Vertrag hat der Dienstleister sicherzustellen, dass der Sub-Verarbeiter dieselben Verpflichtungen eingeht, die dem Dienstleister aufgrund dieser Vereinbarung obliegen.
f) Der Dienstleister trägt für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, damit der Auftraggeber alle Bestimmungen des DSG 2000, insbesondere die Bestimmungen zur Durchsetzung der Betroffenenrechte einhalten und
(i) § 26 DSG 2000 (Auskunftsrecht)
(ii) § 27 DSG 2000 (Recht auf Richtigstellung oder Löschung)
(iii) § 28 DSG 2000 (Widerspruchsrecht)
gegenüber einem Betroffenen innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen kann und überlässt dem Auftraggeber alle dafür notwendigen Informationen.
g) Der Dienstleister ist nach Beendigung der Dienstleistung verpflichtet, alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten des Auftraggebers oder seiner Datenanwendungen enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben bzw. in dessen Auftrag für ihn weiter vor unbefugter Einsicht gesichert aufzubewahren oder auftragsgemäß zu vernichten.
h) Dem Dienstleister ist es nicht erlaubt, statistische oder sonstige Auswertungen (personenbezogener oder nicht personenbezogener Art) über das zur Verfügung gestellte Datenmaterial für eigene oder fremde Zwecke durchzuführen.
i) Dem Auftraggeber wird hinsichtlich der Verarbeitung der von ihm überlassenen Daten das Recht auf jederzeitige Einsichtnahme und Kontrolle der Datenverarbeitungseinrichtung des Dienstleisters eingeräumt. Der Dienstleister verpflichtet sich, dem Auftraggeber jene Information im Sinne §11 Z.1 bis Z.6 DSG 2000 zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen notwendig sind. - Erfüllungsort ist Wels (ewe) bzw. Freistadt (FM).
- Als Gerichtsstand wird das jeweils sachlich zuständige Bezirks- bzw.Landesgericht Wels (ewe) bzw. Freistadt (FM) vereinbart.
Stand: Dezember 2016
ewe Verhaltenskodex für Lieferanten
Einleitung
Die im ewe Verhaltenskodex für Lieferanten (kurz „Verhaltenskodex“) enthaltenen Bestimmungen legen die Erwartungen fest, die ewe an alle Lieferanten stellt, mit denen ewe Geschäfte tätigt. ewe erwartet, dass diese Grundsätze für die Lieferanten gelten, für jede Gruppe, der der Lieferant angehört, einschließlich verbundener Unternehmen, sowie für alle anderen, mit denen sie Geschäfte machen, einschließlich Mitarbeitern, Subunternehmern und anderen Dritten.
ewe erwartet, dass die Lieferanten sicherstellen, dass der Verhaltenskodex den Mitarbeitern und Subunternehmern mitgeteilt wird und dass dies in der jeweiligen Landessprache und in einer Weise geschieht, die von allen verstanden wird.
ewe erkennt an, dass viele unserer Lieferanten sich verpflichtet haben, die im Verhaltenskodex dargelegten Grundsätze in ihren Betrieben und Lieferketten zu wahren und zu fördern. ewe ist sich bewusst, dass einige Aspekte des Verhaltenskodexes für unsere Geschäftspartner in der Produktion relevanter sind als für unsere Geschäftspartner im Dienstleistungsbereich. Wenn wir den Verhaltenskodex in einem allgemeinen Format präsentieren, wollen wir allen Geschäftspartnern Klarheit und ausreichende Details über unsere Erwartungen verschaffen.
Die Einhaltung der Gesetze wird garantiert
- Der Lieferant muss alle einschlägigen internationalen und nationalen Gesetze und Vorschriften in vollem Umfang einhalten. Insbesondere heißt dies:
Der Lieferant garantiert, dass Routinen vorhanden sind, die die Einhaltung aller geltenden Gesetze und Vorschriften in den Ländern, in denen er seine Geschäftstätigkeit ausübt, sicherstellt; - Der Lieferant muss stets die gefordertet Anforderungen erfüllen, unabhängig davon, ob sie sich aus den geltenden Gesetzen oder dem Verhaltenskodex ergeben.
Keine Zwangsarbeit
Der Lieferant darf niemals auf Zwangsarbeit zurückgreifen. Dies bedeutet insbesondere, dass:
- der Lieferant keine Form von Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft oder Pflichtarbeit, Sklaverei oder Menschenhandel einsetzt;
- alle geleisteten Arbeiten auf anerkannten Arbeitsverhältnissen beruhen, die durch lokale Gesetze und Praktiken festgelegt sind und freiwillig eingegangen werden;
- alle Arbeiten freiwillig sind und die Mitarbeiter die Freiheit haben, ihr Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist ohne Strafe oder Lohnabzug zu beenden;
- zu keinem Zeitpunkt während des Arbeitsverhältnisses oder bei dessen Beendigung persönliche Dokumente oder andere Besitztümer der Arbeitnehmer einbehalten werden dürfen;
- den Arbeitnehmern weder direkt noch indirekt Gebühren oder Provisionen im Zusammenhang mit dem Einstellungs- und/oder Beschäftigungsprozess in Rechnung gestellt werden dürfen. Sollte ein Personalvermittler eine solche Gebühr verlangt haben, so ist sie dem Arbeitnehmer vom Anbieter zu erstatten;
- der Lieferant über Routinen und Praktiken verfügen muss, um die Risiken im Zusammenhang mit allen Formen von Zwangsarbeit und Menschenhandel zu minimieren.
Keine Kinderarbeit
- Kinderarbeit wird nicht akzeptiert. Dies bedeutet insbesondere, dass:
Lieferanten niemals an Praktiken beteiligt sein dürfen, die mit den im Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankerten Rechten unvereinbar sind. - das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit nicht unter dem Alter liegen darf, in dem die Schulpflicht erfüllt wird, in der Regel nicht unter 15 Jahren.
- ein Altersnachweis für alle Arbeitnehmer vorhanden sein muss.
Gesundheit und Sicherheit sind entscheidend
Der Lieferant muss für einen sicheren, hygienischen und gesunden Arbeitsplatz sorgen. Dies beinhaltet, ist aber nicht beschränkt auf die Sicherstellung von:
- Gebäudestandards
- Feuerschutz;
- Notfallpläne für den Standort;
- Sicherheitsausrüstung;
- andere notwendige Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und Verletzungen, die sich aus der Arbeit ergeben, mit ihr verbunden sind oder während der Arbeit auftreten, sowie zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten;
- Zugang zu sauberen Toiletten und tragbarem Wasser;
- Unfallversicherung für alle Beschäftigten, die die medizinische Behandlung von Arbeitsunfällen und die Entschädigung für Arbeitsunfälle, die zu einer dauerhaften Behinderung führen, abdeckt;
- Erste-Hilfe-Ausrüstungen am Arbeitsplatz sowie, dass diese zugänglich gehalten werden müssen;
- dass die Arbeitnehmer ordnungsgemäß über den korrekten und sicheren Umgang mit Maschinen, Geräten und chemischen Stoffen unterwiesen werden müssen
Faire Arbeitsbedingungen
Der Lieferant muss faire Arbeitsbedingungen gewährleisten. Insbesondere muss der Lieferant sicherstellen, dass:
- alle Mitarbeiter nicht mehr als die regulären Arbeits- oder Überstunden leisten, die nach den Gesetzen des Herstellungslandes zulässig sind;
- alle Überstunden einvernehmlich geleistet und vergütet werden müssen;
- ein transparentes und zuverlässiges System zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten und Löhne für alle Beschäftigten geführt wird;
- allen Mitarbeitern ein Lohn gezahlt wird, der dem gesetzlichen Mindestlohn gemäß den örtlichen Vorschriften und/oder Tarifverträgen entspricht oder darüber hinausgeht, und alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen gewährt werden;
- der Lohn pünktlich gezahlt wird und keine disziplinarischen Abzüge vom Lohn erlaubt sind;
- mindestens alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen, einschließlich Renten- und Urlaubsansprüchen, gewährt werden;
- Arbeitnehmern es freisteht, sich mit Gewerkschaften oder ähnlichen Arbeitnehmer-organisationen zusammenzuschließen, diese zu gründen, ihnen beizutreten oder nicht beizutreten und Tarifverhandlungen zu führen. Das Recht der Arbeitnehmer auf Streik oder andere Arbeitskampfmaßnahmen örtlichem Rechts, wird vom Lieferanten anerkannt. Die rechtmäßige Ausübung dieser Rechte darf in keinem Fall zu irgendwelchen Konsequenzen seitens des Lieferanten führen;
- die Arbeitnehmer Anspruch auf regelmäßige Pausen haben;
- alle Mitarbeiter mit Respekt behandelt werden und der Arbeitsplatz frei ist von Belästigung (einschließlich sexueller Belästigung);
- Angestellte oder Leiharbeiter dürfen niemals aufgrund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihres Alters, einer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Schwangerschaft, ihres Familienstandes, ihrer körperlichen Fähigkeiten, ihres Gesundheitszustandes, ihrer Nationalität, ihrer politischen Meinung, ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit oder ihrer Gruppe/sozialen Herkunft diskriminiert werden. Das Gleiche gilt für jeden weiteren Status, der nach örtlichem Recht geschützt ist. Das Verbot der Diskriminierung gilt für alle Aspekte der Beschäftigung, einschließlich Einstellungs- und Beförderungspraktiken, Entlohnung und Leistungen, Sicherheit am Arbeitsplatz und Disziplin.
Auswirkungen auf die Umwelt
Der Lieferant muss die Umwelt schützen und ewe erwartet von seinen Lieferanten, dass sie
- verantwortungsvoll mit Umweltrisiken und -auswirkungen umgehen und einen vorsorgenden Ansatz für ihre Geschäftstätigkeit wählen;
- die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten, einschließlich Luftemissionen, Ableitung von festen/gefährlichen Abfällen und Wasser, Chemikalienlagerung, Abfallrecycling und Entsorgungskontrollen;
- über angemessene Maßnahmen verfügen, um negative betriebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu mindern, und in einem jährlichen Umweltleistungsbericht Ziele für eine kontinuierliche Verbesserung festlegen und darüber berichten;
- alle erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen für seine Geschäftstätigkeit einholen und aufrechterhalten;
- ewe informieren, wenn es zu bedeutenden Vorfällen kommt und wie der Lieferant mit der Situation umgeht und ähnliche Vorfälle in Zukunft verhindert.
Holz aus nachhaltigen Quellen
Der Lieferant kauft oder verwendet niemals Holz, das
- aus illegalem Einschlag stammt;
- aus Forstbetrieben stammen, die in forstbezogene soziale Konflikte verwickelt sind;
- in geografisch ausgewiesenen intakten Naturwäldern (INF) oder Wäldern mit hohem Erhaltungswert geerntet wurde, es sei denn, sie sind als verantwortungsvoll bewirtschaftet zertifiziert;
- in natürlichen Wäldern in tropischen und subtropischen Regionen geerntet wurde, die in Plantagen umgewandelt oder nicht forstwirtschaftlich genutzt werden;
- aus offiziell anerkannten und geografisch ausgewiesenen kommerziellen gentechnisch veränderten (GV) Baumplantagen stammen.
Der Lieferant muss über Verfahren zur Umsetzung dieser Standards in seiner gesamten Lieferkette verfügen und die Herkunft seines Holzes verfolgen und melden können. Die Daten zur Rückverfolgbarkeit der Produktherkunft müssen ewe zur Verfügung stehen, um sie zusammenzustellen und zu melden (Anmerkung: Gem. EUTR / EUDR).
Geschäftsethik und Anti-Korruption
Der Lieferant führt seine Geschäfte auf ethische Weise. Insbesondere muss der Lieferant:
- Routinen und Prozesse zur Förderung der Transparenz einführen;
- garantieren, dass keine Dokumente, die sich auf die Leistung des Lieferanten in Übereinstimmung mit dem Verhaltenskodex beziehen, manipuliert werden;
- sich nicht auf irgendeine Form von Korruption, Bestechung, Erpressung oder Veruntreuung einlassen;
- niemals Vorteile oder andere Mittel anbieten oder annehmen, um einen unzulässigen Vorteil zu erhalten. Ein solcher Vorteil kann Bargeld, Geschenke, Reisen oder Dienstleistungen und Annehmlichkeiten jeglicher Art umfassen. Alle Geschenke, Zahlungen oder sonstigen Zusagen an Kunden, Regierungsbeamte und andere Parteien müssen mit den geltenden Anti-Korruptionsgesetzen in Einklang stehen.
- sich an die Kartell- und Wettbewerbsgesetze halten;
- geistige Eigentumsrechte respektieren und vertrauliche Informationen vor Missbrauch, Diebstahl, Betrug und unangemessener Offenlegung schützen.
- Interessenkonflikte mit Lieferanten vermeiden, die die Glaubwürdigkeit des Lieferanten beeinträchtigen könnten, und legen ewe Informationen über mögliche Interessenkonflikte offen.
- sich an internationale Handelsbestimmungen und Exportkontrollvorschriften halten.
Audits und Abhilfemaßnahmen
ewe behält sich das Recht vor, selbst oder durch von ewe beauftragte Dritte auf eigene Kosten und nach angemessener Vorankündigung Audits oder Inspektionen durchzuführen, um die Einhaltung der im Verhaltenskodex festgelegten Anforderungen zu überprüfen.
Um die Einhaltung des Verhaltenskodexes zu gewährleisten und nachzuweisen, muss der Lieferant:
- alle relevanten Dokumente aufbewahren und auf Verlangen Belege vorlegen;
- sich das Recht sichern, bei seinen Unterlieferanten Audits durchzuführen, um die Einhaltung der Anforderungen des Verhaltenskodex zu gewährleisten.
Wird bei einem Audit festgestellt, dass der Verhaltenskodex nicht vollständig eingehalten wird, muss der Lieferant unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen. Der Zeitraum für die Umsetzung dieser Korrekturmaßnahmen wird mit den Auditoren vereinbart, darf jedoch zwölf (12) Monate nicht überschreiten.
Konsequenzen im Falle von Verstößen
ewe wird seine Lieferantenbeziehungen auf Dialog und Zusammenarbeit zur Erfüllung des Verhaltenskodexes gründen. Sollte der Lieferant jedoch die im Verhaltenskodex festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, so gilt dies als wesentliche Vertragsverletzung durch den Lieferanten und ewe kann nach eigenem Ermessen und ohne Verpflichtung zur Zahlung von Strafen, Schadensersatz oder sonstiger Entschädigung oder Rückerstattung an den Lieferanten oder seine Unterauftragnehmer sofort alle Aufträge stornieren und/oder alle Verträge mit dem Lieferanten (oder Teile davon) aussetzen, kündigen oder vorzeitig beenden.
ewe dankt Ihnen für die Einhaltung des Verhaltenskodexes und die Unterstützung bei unserem Ziel, eine bessere Umwelt in unserer gesamten Lieferkette zu schaffen.
Stand: Oktober 2024